Verbrennung pflanzlicher Abfälle
Die Gemeinden Neuhütten, Partenstein und Wiesthal hatten im Jahre 1984 eine "Verordnung über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile" erlassen. Dieses bewehrte Verordnung trat gem. Art. 50 Abs. 2 Satz 1 LStVG mit Ablauf des 02.11.2004 außer Kraft. Am 20.12.2016 erließ die Staatsregierung die Bayerische Luftreinhalteverordnung, die größtenteils bereits zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist und gleichzeitig die Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) wesentlich veränderte. Die PflAbfV sieht nun mitunter keine Ermächtigung der Gemeinden mehr vor, die Verbrennung pflanzlicher Abfälle durch eine eigene Verordnung zu regeln. In diesem Zusammenhang bitten wir um künftige Beachtung der PflAbfV.
Im Kern dürfen nur noch pflanzliche Abfälle aus Privatgärten außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden.
Bedenken Sie auch, dass durch die Abfallbeseitigung des Landkreises (Grünabfallsammlung, Biotonne) bzw. der Gemeinden (Grünabfallcontainer) genügend Möglichkeiten einer umweltfreundlichen und zu weniger Belästigung der Allgemeinheit führenden Entsorgungsmöglichkeiten gegeben sind.
Sollten Sie dennoch pflanzlich Abfälle verbrenn "müssen", sind im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes zudem folgende Punkte von Bedeutung (siehe hierzu auch § 2 PflAbfV):
a) Das Verbrennen ist
nur an Werktagen und nur in der Zeit
von 8 bis 18 Uhr zulässig.
b)
Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.
c) Es sind die jeweiligen
Sicherheitsabstände zu beachten; z. B. 100 m zu einem Wald/Feldgehölzen/Hecken, 25 m zu leicht entzündbaren Stoffen (z. B. Kraftstoffe), 5 m zu sonstigen brennbaren Stoffen (z. B. Holz, herumliegende Kleidung) und zu Gebäuden aus brennbaren Stoffen (vom Dachvorsprung aus gemessen).
d)
Pflanzliche Abfälle dürfen nur im
trockenen Zustand verbrannt werden.
e) Das Feuer ist von
mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen
Personen über 16 Jahren ständig zu überwachen.
f) Bei
starkem Wind darf
kein Feuer entzündet werden, brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.
g)
Um die Brandfläche sind
Bearbeitungsstreifen von 3 Metern Breite zu ziehen und von pflanzlichen Abfällen freizumachen.
h) Die
Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit
erloschen sein.
i)
Verbrennungsrückstände sollen möglichst bald in den
Boden eingearbeitet werden.
Helfen Sie mit, unsere Umwelt zu entlasten und ersparen Sie den Feuerwehren unnötige Notfalleinsätze sowie Ihnen selbst überflüssige Bußgeldbescheide und mögliche Schadensersatzforderungen Dritter. Verbrennen Sie daher nur im vorgenannten Rahmen und nur dann, wenn wirklich keine Verwertungsmöglichkeit besteht. Vielen Dank.
Stephan Amend
Gemeinschaftsvorsitzender